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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik und zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik*)
§ 2
Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
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