Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Künstlersozialversicherungs-Entgeltverordnung
§ 1 

Dem Entgelt im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes sind nicht zuzurechnen:
1.
Aufwendungen für nachgewiesene Reisekosten des selbständigen Künstlers oder Publizisten, die der zur Abgabe Verpflichtete übernimmt, soweit sie die in § 3 Nr. 16 des Einkommensteuergesetzes genannten Grenzen nicht übersteigen,
2.
übliche Aufwendungen für die Bewirtung des selbständigen Künstlers oder Publizisten.