(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
- 1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
- 2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
- 3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
- 4.
Rundfunk, Fernsehen,
- 5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
- 6.
Galerien, Kunsthandel,
- 7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
- 8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
- 9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.