(1) Mit Zustimmung der Künstlersozialkasse können nach § 24 zur Abgabe Verpflichtete eine Ausgleichsvereinigung bilden, die ihre der Künstlersozialkasse gegenüber obliegenden Pflichten erfüllt, insbesondere mit befreiender Wirkung die Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlungen entrichten kann. Die Künstlersozialkasse kann vertraglich mit einer Ausgleichsvereinigung abweichend von diesem Gesetz die Ermittlung der Entgelte im Sinne des § 25 unter Zugrundelegung von anderen für ihre Höhe maßgebenden Berechnungsgrößen und die Berücksichtigung von Verwaltungskosten der Ausgleichsvereinigung regeln. Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Bundesversicherungsamtes.
(2) Die Aufzeichnungspflicht nach § 28 und Prüfungen aufgrund des § 35 entfallen für die Jahre, für die Pflichten des zur Abgabe Verpflichteten durch die Ausgleichsvereinigung erfüllt werden. Im Übrigen bleiben die Rechte und Pflichten des zur Abgabe Verpflichteten gegenüber der Künstlersozialkasse unberührt.
(3) Die Künstlersozialkasse hat einer Ausgleichsvereinigung mit Einwilligung des zur Abgabe Verpflichteten die Angaben zu machen, die die Ausgleichsvereinigung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
