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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Überwachung der Entrichtung der Beitragsanteile und der Künstlersozialabgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung)
§ 13 Mängelbeseitigung

Die Geprüften haben die bei der Prüfung festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben; die Künstlersozialkasse kann ihnen hierzu eine Frist setzen. Die Geprüften haben außerdem Vorkehrungen zu treffen, damit die festgestellten Mängel sich nicht wiederholen. Die Künstlersozialkasse kann hierzu Auflagen erteilen. Außerdem kann sie den Geprüften auferlegen, die ordnungsgemäße Mängelbeseitigung und die getroffenen Vorkehrungen mitzuteilen.