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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die "Internationale Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut" in Rom
§ 1 

Die Bestimmungen des Artikels II des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen finden sinngemäß auf die "Internationale Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut" in Rom nach Maßgabe ihrer Satzung Anwendung. Die Satzung der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut wird nachstehend veröffentlicht.