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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Art 4 

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft; Artikel 2 tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Konvention für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Der Tag, an dem die Konvention nach ihrem Artikel 33 Abs. 2 und das Protokoll nach III Ziffer 10 Buchstabe b für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.