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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Internationalen Übereinkommen betreffend die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen sowie die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft
§ 2 

Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.