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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise (Kommunalvermögensgesetz - KVG)
§ 1 Kommunales Vermögen

Volkseigenes Vermögen, das kommunalen Aufgaben und kommunalen Dienstleistungen dient, wird den Gemeinden, Städten und Landkreisen kostenlos übertragen. Ausgenommen sind Wohnheime öffentlicher Bildungseinrichtungen.