zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
§ 28
Meldepflichten bei Wehrdienst und Zivildienst
Für die Meldepflicht bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst gilt § 204 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular