zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
§ 50a
Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen
Für die nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 Versicherungspflichtigen gilt § 256a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular