(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben wahrzunehmen:
- 1.
Planen, Steuern und Überwachen des Einsatzes von Fahrzeugen und sonstigen Betriebsmitteln unter Beachtung technischer, rechtlicher und wirtschaftlicher Anforderungen,
- 2.
Gewährleisten der Einsatzfähigkeit von technischen Ressourcen,
- 3.
Veranlassen und Überwachen der Instandhaltung von Fahrzeugen und sonstigen Betriebsmitteln,
- 4.
Mitwirken bei der Spezifikation und Beschaffung von technischen Systemen,
- 5.
Steuern und Überwachen der Kostenentwicklung sowie Mitwirken beim bereichsbezogenen Controlling,
- 6.
Mitwirken bei der Personalplanung und -auswahl sowie Sicherstellen des bedarfsgerechten Einsatzes von Eigen- und Fremdpersonal,
- 7.
Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie Fördern ihrer Eigenverantwortung und ihrer beruflichen Entwicklung,
- 8.
Wahrnehmen der Ausbildungsverantwortung,
- 9.
Fördern der Kommunikation und Zusammenarbeit,
- 10.
Mitwirken bei der Kundenbetreuung; Beraten von Kunden und Fördern der Kundenzufriedenheit,
- 11.
Gewährleisten der Einhaltung der Vorschriften der Arbeitssicherheit, des Umwelt- und des Gesundheitsschutzes,
- 12.
Umsetzen von Qualitätszielen.