(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Rahmen der völkerrechtlichen Vereinbarung nach Absatz 2 regeln: 
- 1.
- die Aufteilung der Kohlendioxid-Emissionen und der Kohlendioxid-Emissionsminderung durch die Erzeugung des KWK-Stroms und der Nutzwärme der im Ausland geförderten KWK-Anlagen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kooperationsstaat, 
- 2.
- Anforderungen an die KWK-Anlagen, die im Ausland errichtet werden sollen oder deren Dauerbetrieb wieder aufgenommen werden soll, insbesondere zur Markt- und Systemintegration, zum Netzanschluss und zum Netzengpassmanagement, zu technischer Mindesterzeugung und zum physikalischen Import, 
- 3.
- die im Rahmen von § 7 Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes maßgebliche Strombörse für KWK-Anlagen im Ausland, 
- 4.
- abweichend von § 8a Absatz 2 Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und von § 19 Absatz 3 Nummer 1 und 2 das Erfordernis, den gesamten in der KWK-Anlage im Ausland erzeugten Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung einzuspeisen oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe anzubieten, 
- 5.
- abweichend von § 8a Absatz 2 Nummer 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes die entsprechend anzuwendenden Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, insbesondere Inhalt und Verfahren eines mit § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 24 äquivalenten Zulassungsverfahrens und die insoweit zuständige Stelle für KWK-Anlagen im Ausland, 
- 6.
- für KWK-Anlagen im Ausland abweichend von § 8a Absatz 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes das Erfordernis, die von einem Wärmeerzeuger genutzte Energie durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen zu erfassen und den Übertragungsnetzbetreibern zu melden, 
- 7.
- abweichend von § 13a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes eine Registrierung der KWK-Anlage in der Marktstammdatenregisterverordnung als Voraussetzung der Förderung der KWK-Anlage im Ausland, 
- 8.
- abweichend von § 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes die zuständige Stelle und ein gleichwertiges Verfahren zur Messung von KWK-Strom und Nutzwärme für KWK-Anlagen im Ausland, 
- 9.
- abweichend von § 15 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 20 die Mitteilungs- und Vorlagepflichten derjenigen Bieter, die einen Zuschlag für eine KWK-Anlage im Ausland erhalten haben, und die für die Entgegennahme von Meldungen zuständige Stelle im Kooperationsstaat oder in der Bundesrepublik Deutschland, 
- 10.
- abweichend von § 31 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung für KWK-Anlagen im Ausland und die insoweit zuständige Stelle, 
- 11.
- abweichend von § 7 die Anforderungen an die Bekanntmachung der Ausschreibung, 
- 12.
- abweichend von § 8 die Anforderungen an Gebote, insbesondere im Zusammenhang mit den Anforderungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 11 und 12 und die maximal zulässige Gebotsgröße nach § 8 Absatz 3, wobei die maximale Gebotsgröße höchstens 5 Prozent des auf zwei Kalenderjahre entfallenden Ausschreibungsvolumens der Ausschreibungen für KWK-Anlagen betragen darf, 
- 13.
- abweichend von § 10 die Höhe der Sicherheiten und die Modalitäten ihrer Erbringung, 
- 14.
- den Ausschluss eines Gebots, sofern der Bieter für das Projekt vor der Gebotsabgabe Investitionsbeihilfen in Anspruch genommen hat, 
- 15.
- abweichend von § 15 die Bekanntgabe der Zuschläge durch die ausschreibende Stelle, 
- 16.
- abweichend von § 18 das Erlöschen der Zuschläge, insbesondere eine abweichende Frist zur Realisierung der Anlage, 
- 17.
- zusätzlich zu § 19 die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf die Zuschlagszahlungen für KWK-Anlagen im Ausland, insbesondere den Ausschluss der Eigenversorgung und das Erfüllen von technischen Anforderungen und Meldepflichten, 
- 18.
- abweichend von § 21 die Höhe und den Fälligkeitszeitpunkt der Pönalen, 
- 19.
- den Ausschluss der Doppelförderung durch die Bundesrepublik Deutschland und den Kooperationsstaat, 
- 20.
- den finanziellen Ausgleich abweichend von § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, 
- 21.
- die Erhebung von Gebühren, 
- 22.
- den gegenseitigen Informationsaustausch mit dem Kooperationsstaat und die Mitwirkungspflichten von Netz- und Anlagenbetreibern, 
- 23.
- die Benennung einer Stelle im Kooperationsstaat, die die Anforderungen nach § 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder die nach Nummer 5 in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegten abweichenden Anforderungen, die Angaben nach § 20 sowie die jährlichen Abrechnungsdaten prüfen und geeignete Nachweise verlangen muss, und 
- 24.
- bei gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibungen die ausschreibende Stelle und das Verfahren zur Zuordnung der bezuschlagten Gebote nach § 14 Absatz 1 Satz 1.