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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung der zentralen Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des Lastenausgleichs (Lastenausgleichsarchiv-Verordnung - LAArchV)
§ 2 

(1) Die in dieser Verordnung genannten Gesetze werden nach Maßgabe des § 8 des Lastenausgleichsgesetzes bezeichnet.
(2) In § 3 werden Wirtschaftsgüter, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen und zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören, als Einheitswertvermögen bezeichnet.