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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über den Ladenschluß
§ 28
Bestimmung der zuständigen Behörden
Soweit in diesem Gesetz auf die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde verwiesen wird, bestimmt die Landesregierung durch Verordnung, welche Behörden zuständig sind.
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