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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Viertes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (4. ÄndG LAG)
§ 1 

Wird der Antrag auf Gewährung von Kriegsschadenrente bis zum 31. Dezember 1955 gestellt, wird Kriegsschadenrente abweichend von § 287 des Lastenausgleichsgesetzes bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen in folgenden Fällen rückwirkend gewährt:
1.
bei Personen, die auf Grund dieses Gesetzes zur Geltendmachung von Schäden erstmalig berechtigt sind, mit Wirkung vom 1. April 1952 ab,
2.
bei Personen, die wegen Überschreitens des Einkommenshöchstbetrages nach § 267 des Lastenausgleichsgesetzes Unterhaltshilfe bisher nicht erhalten haben, mit Wirkung vom 1. Juli 1954 ab,
3.
bei Personen, die wegen Überschreitens des Einkommenshöchstbetrages nach § 279 des Lastenausgleichsgesetzes Entschädigungsrente bisher nicht erhalten konnten, mit Wirkung vom 1. April 1952 ab,
frühestens jedoch von dem Ersten des Monats ab, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente eingetreten sind.