Der Ausbildungsberuf des Land- und Baumaschinenmechatronikers und der Land- und Baumaschinenmechatronikerin wird
- 1.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 21, Landmaschinenmechaniker, der Anlage A der Handwerksordnung und
- 2.
nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.