Verordnung über die Berufsausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin § 8Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
30 Prozent,
2.
Prüfungsbereich Kundenauftrag
35 Prozent,
3.
Prüfungsbereich Arbeitsplanung
12,5 Prozent,
4.
Prüfungsbereich Funktionsanalyse
12,5 Prozent,
5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“