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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin
§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag30 Prozent,
2.Prüfungsbereich Kundenauftrag35 Prozent,
3.Prüfungsbereich Arbeitsplanung12,5 Prozent,
4.Prüfungsbereich Funktionsanalyse12,5 Prozent,
5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
bewertet worden sind.