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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst
§ 1 Laufbahnämter

(1) Die Laufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
- im VorbereitungsdienstKonsulatssekretäranwärterin/
Konsulatssekretäranwärter,
- in der Probezeit bis zur AnstellungKonsulatssekretärin zur Anstellung (z. A.)/
Konsulatsekretär zur
Anstellung (z. A.),
- im Eingangsamt
(Besoldungsgruppe A 9)
Konsulatssekretärin/
Konsulatssekretär,
- in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 10Konsulatssekretärin
erster Klasse/
Konsulatssekretär
erster Klasse,
Besoldungsgruppe A 11Regierungsamtfrau/
Regierungsamtmann,
Kanzlerin/Kanzler,
Besoldungsgruppe A 12Amtsrätin/Amtsrat,
Kanzlerin erster Klasse/
Kanzler erster Klasse,
Besoldungsgruppe A 13Oberamtsrätin/
Oberamtsrat,
Kanzlerin erster Klasse/
Kanzler erster Klasse,
Konsulin/Konsul.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.