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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst
§ 18 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:
sehr gut
15 bis 14 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
 
gut
13 bis 11 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
 
befriedigend
10 bis 8 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht,
 
ausreichend
7 bis 5 Punkte
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
 
mangelhaft
4 bis 2 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
 
ungenügend
1 bis 0 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Die Prüfungskommission vergibt für jede Einzelleistung (Aufsichtsarbeit, mündliche Prüfung, Aktenvortrag) eine volle Punktzahl. Die Punktzahlen für die Teilprüfungen ermittelt die Prüfungskommission unter Berücksichtigung ihrer Gewichtung (§§ 14 und 15) als Durchschnittspunktzahl aus den Punktzahlen der dazugehörigen Einzelleistungen. Die Durchschnittspunktzahl wird auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Punkte 50 Prozent der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.