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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse
§ 1 Laufbahnämter

(1) Die Laufbahn des höheren technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1.im VorbereitungsdienstTechnische Verwaltungsreferendarin/Technischer Verwaltungsreferendar,
2.in der Probezeit bis zur AnstellungTechnische Verwaltungsrätin zur Anstellung (z. A.)/Technischer Verwaltungsrat zur Anstellung (z. A.),
3.im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13)Technische Verwaltungsrätin/Technischer Verwaltungsrat,
4.in den Beförderungsämtern der 
 a)Besoldungsgruppe A 14Technische Verwaltungsoberrätin/Technischer Verwaltungsoberrat,
 b)Besoldungsgruppe A 15Technische Verwaltungsdirektorin/Technischer Verwaltungsdirektor,
 c)Besoldungsgruppe A 16Leitende Technische Verwaltungsdirektorin/Leitender Technischer Verwaltungsdirektor.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.
(4) Die Beamtinnen und Beamten des höheren technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse sind in der Regel als Aufsichtspersonen in den Bereichen Prävention und Gesundheitsschutz tätig.