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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes (LAP-htVerwDV)
§ 57
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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