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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
§ 1 Laufbahnämter

(1) Die Laufbahn des mittleren Auswärtigen Dienstes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
-im VorbereitungsdienstRegierungssekretäranwärterin/ Regierungssekretäranwärter,
-in der Probezeit bis zur AnstellungRegierungssekretärin zur Anstellung (z. A.)/ Regierungssekretär zur Anstellung (z. A.),
-im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6)Regierungssekretärin/ Regierungssekretär,
-in den Beförderungsämtern der 
 Besoldungsgruppe A 7Regierungsobersekretärin/ Regierungsobersekretär
 Besoldungsgruppe A 8Regierungshauptsekretärin/ Regierungshauptsekretär
 Besoldungsgruppe A 9Amtsinspektorin/ Amtsinspektor.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.