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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
§ 18 Prüfungskommission

(1) Die Prüfungskommission setzt sich aus den Mitgliedern zusammen, die auch den Auswahlausschuss bilden. § 6 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.
(2) Zu den Prüfungen werden je nach Bedarf als weitere Mitglieder Fach- und Sprachprüferinnen und Fach- und Sprachprüfer hinzugezogen; diese werden von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung für die Dauer von drei Jahren bestellt. Bei den Dozentinnen und Dozenten der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts ist eine Bestellung nicht erforderlich.
(3) Für die mündliche Sprachprüfung tritt die Prüfungskommission nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 in abweichender Besetzung zusammen.