(1) Die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - mit den Fachgebieten
- 1.
Allgemeiner Maschinenbau,
- 2.
Kraftfahrwesen,
- 3.
Luftfahrzeugbau,
- 4.
Luftfahrzeugantriebe,
- 5.
Schiffbau,
- 6.
Schiffsmaschinenbau,
- 7.
Informationstechnik und Elektronik,
- 8.
Elektrotechnik und Elektroenergiewesen,
- 9.
Waffen- und Munitionswesen und
- 10.
Feinwerktechnik und Optik
umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1. | Technische Regierungsobersekretäranwärterin/Technischer Regierungsobersekretäranwärter | im Vorbereitungsdienst, |
2. | Technische Regierungsobersekretärin zur Anstellung (z. A.)/Technischer Regierungsobersekretär zur Anstellung (z. A.) | in der Probezeit bis zur Anstellung, |
3. | Technische Regierungsobersekretärin/Technischer Regierungsobersekretär | im Eingangsamt, |
4. | Technische Regierungshauptsekretärin/Technischer Regierungshauptsekretär | im ersten Beförderungsamt und |
5. | Technische Amtsinspektorin/Technischer Amtsinspektor | im zweiten Beförderungsamt. |
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.