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(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1972 +++) Auf Grund des § 12 Abs. 2 und des § 37 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur EinfĂŒhrung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland vom 30. Juli 1960 (BGBl. I S. 637), zuletzt geĂ€ndert durch § 3 des Sechzehnten Gesetzes zur Ănderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 23. Mai 1963 (BGBl. I S. 360), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: (1) Sind Vorauszahlungen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Gesetzes (saarlĂ€ndische Vorauszahlungen) vor oder wĂ€hrend der GewĂ€hrung von Unterhaltshilfe nach dem saarlĂ€ndischen Unterhaltshilfe-Gesetz (saarlĂ€ndische Unterhaltshilfe) gewĂ€hrt worden, kann auf Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz umgestellt werden, auch wenn die saarlĂ€ndischen Vorauszahlungen den MindesterfĂŒllungsbetrag nach § 278a Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes ĂŒbersteigen. (2) Wird die saarlĂ€ndische Unterhaltshilfe nach Absatz 1 auf Unterhaltshilfe auf Lebenszeit umgestellt, kann daneben EntschĂ€digungsrente gewĂ€hrt werden, wenn
(§ 27 LA-EG-Saar)
Die EntschĂ€digungsrente ist von dem Betrag zu berechnen, um den der nach Nummer 1 oder 2 jeweils maĂgebende Grundbetrag den Sperrbetrag (§ 278 LAG) ĂŒbersteigt; § 9 Abs. 2 der Sechzehnten Verordnung ĂŒber Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz ist entsprechend anzuwenden.
(3) Wird die saarlĂ€ndische Unterhaltshilfe auf EntschĂ€digungsrente allein umgestellt, ist die EntschĂ€digungsrente von dem Grundbetrag der HauptentschĂ€digung zu berechnen, der nach Abzug der saarlĂ€ndischen Vorauszahlungen verbleibt. § 283 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 des Lastenausgleichsgesetzes und § 10 Abs. 1 Satz 2 der Sechzehnten Verordnung ĂŒber Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz sind entsprechend anzuwenden.
(4) Bei der Anwendung der AbsĂ€tze 2 und 3 sind die saarlĂ€ndischen Vorauszahlungen auch dann zu berĂŒcksichtigen, wenn ihnen ein Anspruch auf HauptentschĂ€digung nach dem Lastenausgleichsgesetz nicht gegenĂŒbersteht.
(1) Die saarlĂ€ndischen Vorauszahlungen sind bei der Zuerkennung von Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz so zu behandeln, als ob im Zeitpunkt ihrer GewĂ€hrung ein Anspruch auf HauptentschĂ€digung erfĂŒllt worden wĂ€re.
(2) Soweit saarlĂ€ndische Vorauszahlungen der Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit nach Absatz 1 entgegenstehen, wird die ErfĂŒllung auf Antrag rĂŒckgĂ€ngig gemacht; hierfĂŒr gilt § 278a Abs. 6 Nr. 1 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend. Ist der Antrag auf GewĂ€hrung von Unterhaltshilfe vor der Zuerkennung des Anspruchs auf HauptentschĂ€digung gestellt worden, so wirkt ein innerhalb eines Jahres nach der Zuerkennung gestellter Antrag, die ErfĂŒllung rĂŒckgĂ€ngig zu machen, auf den Zeitpunkt des ersten Antrags zurĂŒck; die Jahresfrist endet nicht vor dem 31. Mai 1972.
Sind saarlĂ€ndische Vorauszahlungen gewĂ€hrt worden, wird der MindesterfĂŒllungsbetrag (§ 278a Abs. 4, § 283a Abs. 1 Nr. 3 LAG) nur gewĂ€hrt, soweit er die Vorauszahlungen ĂŒbersteigt.
FĂŒr die Reihenfolge der Anrechnung von Zahlungen an saarlĂ€ndischer Unterhaltshilfe, Kriegsschadenrente und saarlĂ€ndischen Vorauszahlungen auf die HauptentschĂ€digung gilt § 8 der 16. LeistungsDV-LA nach MaĂgabe der folgenden Vorschriften:
(1) Sind Aufbaudarlehen (saarlÀndische Darlehen nach § 13 des Gesetzes und Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz) und saarlÀndische Vorauszahlungen auf einen Anspruch auf HauptentschÀdigung anzurechnen, hat die Anrechnung der saarlÀndischen Vorauszahlungen Vorrang vor der Anrechnung der Aufbaudarlehen.
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 werden saarlÀndische Vorauszahlungen, die vor einem Aufbaudarlehen gewÀhrt worden sind, zunÀchst auf den bis zum Zeitpunkt der Zahlung entstandenen Zinszuschlag angerechnet. SaarlÀndische Vorauszahlungen, die nach einem Aufbaudarlehen gewÀhrt worden sind, werden auf den Grundbetrag der HauptentschÀdigung und den Zinszuschlag in dem VerhÀltnis angerechnet, in dem Grundbetrag und Zinszuschlag im Zeitpunkt der Zahlung zueinander stehen.
Sind neben Aufbaudarlehen, saarlĂ€ndischer Unterhaltshilfe und Kriegsschadenrente auch saarlĂ€ndische Vorauszahlungen auf den Anspruch auf HauptentschĂ€digung anzurechnen, gilt fĂŒr die Reihenfolge der Anrechnung § 4 dieser Verordnung in Verbindung mit § 258 Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes; fĂŒr das VerhĂ€ltnis der Anrechnung von Aufbaudarlehen und saarlĂ€ndischen Vorauszahlungen zueinander gilt § 5.
(1) Ist ein unmittelbar GeschĂ€digter vor dem 1. April 1952 verstorben, sind die an ihn geleisteten saarlĂ€ndischen Vorauszahlungen nach dem VerhĂ€ltnis der Erbteile auf die AnsprĂŒche auf HauptentschĂ€digung anzurechnen, die aus SchĂ€den des Erblassers in der Person seiner Erben am 1. April 1952 entstanden sind. In gleicher Weise sind saarlĂ€ndische Vorauszahlungen, die an einen vor dem 1. April 1952 verstorbenen Erben fĂŒr SchĂ€den des unmittelbar GeschĂ€digten geleistet worden sind, auf die in der Person der weiteren Erben am 1. April 1952 entstandenen AnsprĂŒche auf HauptentschĂ€digung anzurechnen.
(2) Auf den nach dem 31. MĂ€rz 1952 ererbten Anspruch auf HauptentschĂ€digung sind, gegebenenfalls nach Anwendung des Absatzes 1, alle saarlĂ€ndischen Vorauszahlungen anzurechnen, die fĂŒr SchĂ€den des unmittelbar GeschĂ€digten an den am 1. April 1952 Berechtigten geleistet worden sind; ist der Berechtigte von mehreren Personen beerbt worden, sind die saarlĂ€ndischen Vorauszahlungen nach dem VerhĂ€ltnis der Erbteile anzurechnen. In gleicher Weise sind saarlĂ€ndische Vorauszahlungen an nach dem 31. MĂ€rz 1952 verstorbene Erben des Berechtigten bei deren Erben anzurechnen.
(1) SaarlĂ€ndische Vorauszahlungen, die an einen Erben fĂŒr SchĂ€den des verstorbenen unmittelbar GeschĂ€digten geleistet worden sind, werden angerechnet,
Sind in der Person eines am 1. April 1952 Berechtigten AnsprĂŒche auf HauptentschĂ€digung aus eigenen SchĂ€den und aus SchĂ€den eines oder mehrerer vor diesem Zeitpunkt verstorbener unmittelbar GeschĂ€digter entstanden, sind saarlĂ€ndische Vorauszahlungen nach MaĂgabe der §§ 7 und 8 auf die Summe der AnsprĂŒche auf HauptentschĂ€digung anzurechnen. Das gleiche gilt, wenn in der Person des Berechtigten AnsprĂŒche auf HauptentschĂ€digung nur aus SchĂ€den mehrerer vor dem 1. April 1952 verstorbener unmittelbar GeschĂ€digter entstanden sind.
(1) FĂŒr KriegssachschĂ€den an Hausrat, die in der Zeit vom 9. Mai bis 31. Juli 1945 entstanden sind, können AntrĂ€ge auf Feststellung nach den Richtlinien fĂŒr das Beweissicherungsverfahren im Saarland vom 28. August 1948 (Amtsblatt des Saarlandes 1949 S. 108) bis zum 31. Dezember 1963 gestellt werden.
(2) AntrĂ€ge auf GewĂ€hrung von Leistungen fĂŒr Hausratverluste nach saarlĂ€ndischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften (§ 18 Abs. 2, § 30 Abs. 2 des Gesetzes zur EinfĂŒhrung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland) können nur bis zum 31. Dezember 1972 gestellt werden.
Die Vorschriften der §§ 1 bis 9 sind mit Wirkung vom Inkrafttreten des Gesetzes zur EinfĂŒhrung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland, § 2 Abs. 2 jedoch mit Wirkung vom 1. Juni 1961 ab anzuwenden.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ăberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) in Verbindung mit § 39 des Gesetzes zur EinfĂŒhrung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer VerkĂŒndung in Kraft.