Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland (LA-EG-Saar) § 11Kürzung des Grundbetrags der Hauptentschädigung
Die Ermächtigung in § 249 Abs. 5 Nr. 1 des Lastenausgleichsgesetzes gilt auch für die Bestimmungen über die Berechnung des im Saarland belegenen Vermögens.