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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz)
§ 21
Die Entschädigung wird in Geld festgesetzt, soweit nicht nach den §§ 22 und 23 eine Entschädigung in Land oder nach § 25 als Naturalwertrente gewährt wird.
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