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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Rechtsverordnung über die Beteiligung sachverständiger Stellen der gewerblichen Wirtschaft an dem Verfahren der Erteilung von Leistungsbescheiden
§ 1 

Sachverständige Stellen der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 3 des Bundesleistungsgesetzes sind die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern.