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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Leuchtröhrenglasbläser/zur Leuchtröhrenglasbläserin (Leuchtröhrenglasbläser-Ausbildungsverordnung - LeuchtrAusbV)
§ 7 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 9 Buchstaben d bis h für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden 3 Arbeitsproben durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
1.
Zusammensetzen und Verschmelzen von Rohrstücken,
2.
Zusammensetzen eines rechten Winkels am Tischgebläse,
3.
Biegen eines rechten Winkels mit dem Handgebläse.
Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:
Ein Buchstabe, bestehend aus einem Bogen, einem Winkel und einer einfachen Rückführung.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
1.
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
3.
Handskizzen und Zeichnungen,
4.
Herstellung und Eigenschaften unterschiedlicher Glassorten,
5.
Leuchtröhrenherstellung.
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.