Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Leuchtröhrenglasbläser/zur Leuchtröhrenglasbläserin (Leuchtröhrenglasbläser-Ausbildungsverordnung - LeuchtrAusbV)
Anlage (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Leuchtröhrenglasbläser/zur Leuchtröhrenglasbläserin

(Fundstelle: BGBl. I 1985, 2294 - 2297)

Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildszu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnissezeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung (§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs (§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebs wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)Beziehungen des ausbildenden Betriebs und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebs beschreiben
3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen
b)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
d)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4)a)berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
b)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
c)wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen
d)Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, Säuren sowie leicht entzündbaren Stoffen und insbesondere von Quecksilber ausgehen, beachten
e)für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen
f)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich erläutern
5Anfertigen von Zeichnungen und Handskizzen (§ 3 Nr. 5)a)Zeichnungen lesen und erläutern
b)Entwürfe und vorgegebene Zeichnungen auf fachgerechte Ausführbarkeit überprüfen
c)Profilarten unterscheiden
d)Handskizzen anfertigen und vermaßen
e)Zeichnungen nach Glasmuster im Maßstab 1:1 anfertigen
f)Arbeitsablauf nach Anweisung festlegen
6Handhaben, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 3 Nr. 6)a)Werkzeuge für die Heißverformung von Glasröhren handhaben
b)Werkzeuge, Maschinen und Anlagen der Leuchtröhrenherstellung unter Beachtung entsprechender Vorschriften pflegen und warten
c)Wirkungsweise und Verwendungsbereich von Tisch- und Handgebläse sowie Gasflöte erläutern sowie Flamme nach Bedarf einstellen und regulieren
7Kenntnisse des Glases und anderer Werk- und Hilfsstoffe in der Leuchtröhrenherstellung (§ 3 Nr. 7)a)Einteilung des Glases nach Zusammensetzung, Art und Verwendung beschreiben4  
b)Eigenschaften und Wirkungen von Werkstoffen, insbesondere von Leuchtstoffen, Edelgasen und Quecksilber, beschreiben
c)Hilfsstoffe nennen, Auswirkungen von Heizgas, Preßluft und Sauerstoff in der Flamme beschreiben
8Wiederaufarbeiten von Leuchtröhren (§ 3 Nr. 8)a)vorhandene Elektroden absprengen10  
b)Quecksilber unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften entfernen und der Wiederaufbereitung zuführen
c)vorhandene Leuchtstoffe mit der Ultraviolett-Lampe bestimmen und auswaschen
9Verarbeiten von Glas zu Leuchtröhren (§ 3 Nr. 9)a)Glasbedarf für die zu fertigenden Systeme ermitteln und zusammenstellen4  
b)Längen anreißen und Glasröhren trennen4  
c)Glasröhren in der Flamme erhitzen und ausziehen4  
d)Glasröhren am Tischgebläse formgerecht biegen, blasen, verengen, ausblasen und auftreiben124 
e)Glasröhren mit dem Handgebläse formgerecht biegen, blasen, verengen, ausblasen und auftreiben86 
f)Rohrstücke zusammensetzen und verschmelzen 4 
g)verformte Glasteile in der Flamme kühlen64 
h)zu erhitzende Längen an der Gasflöte einstellen, Glasröhren erhitzen und formgerecht biegen 8 
i)geschlämmte Glasröhren biegen, ansetzen und blasen  10
k)Glasröhren mit geringem Durchmesser verarbeiten  12
10Einbringen von Leuchtstoffen (§ 3 Nr. 10)a)Perl- und Schlämmverfahren erläutern und Verwendungsbereiche abgrenzen 10 
b)Glasperlen mit Binder nach dem Perlverfahren einbringen und Glasröhren mit Leuchtstoffen einstäuben
11Elektrotechnische Kenntnisse für den Betrieb von Leuchtröhren (§ 3 Nr. 11)a)Zusammenhänge von elektrischer Spannung, Strom und Leistung als physikalische Größen für das Herstellen und Betreiben von Leuchtröhrenanlagen aufzeigen 6 
b)Spannungsbedarf als Funktion von Rohrlänge, -durchmesser und Entladungsart berechnen
c)Betriebsströme nach Farbintensität, Verwendungszweck und Entladungsart ermitteln
d)wichtige VDE-Vorschriften nennen und deren Bedeutung für Leuchtröhrenanlagen erläutern
12Verarbeiten von Elektroden (§ 3 Nr. 12)a)Funktion, Aufbau und Belastbarkeit von Elektroden beschreiben 10 
b)Elektrodenstellungen bezeichnen und Profilen zuordnen
c)Elektroden nach Buchstabenprofilen oder Zeichnungen auswählen, ansetzen und verschmelzen
13Evakuieren und Füllen von Leuchtröhren (§ 3 Nr. 13)a)Aufbau und Funktion einer Vakuumanlage erklären und die entsprechenden Sicherheitsvorschriften nennen  16
b)Pumpstengel ansetzen
c)für Blauentladung Quecksilber unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften in den Pumpstengel einfüllen
d)Leuchtröhren durch Abpumpen und Ausheizen evakuieren
e)Elektroden durch Ausglühen aktivieren
f)Spülgas einfüllen und Leuchtröhren auf Verunreinigungen prüfen  6
g)evakuierte Leuchtröhren unter Anwendung der Drucktabelle mit Edelgas füllen
h)für Blauentladung Quecksilber in der Leuchtröhre verteilen
i)Pumpstengel abschmelzen
14Einbrennen, Prüfen und Kennzeichnen von Leuchtröhren (§ 3 Nr. 14)a)Leuchtröhren entsprechend Elektrodenstärke und Edelgasfüllung unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einbrennen  8
b)Leuchtröhren auf gleichmäßige Leuchtkraft und Paßgenauigkeit prüfen
c)ermittelten Betriebsstrom beim Einbrennen überprüfen und für Transformatorenbedarf festhalten
d)Leuchtröhren betriebsüblich kennzeichnen