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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen für das Urheberrecht an Lichtbildern
§ 1
(1) Die Schutzfristen für das Urheberrecht an Lichtbildern werden von zehn Jahren auf fünfundzwanzig Jahre verlängert.
(2) ...
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