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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Maßgebliche Tatsachen für die Mauterhebung

Die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen sind:
1.
das amtliche Kennzeichen des mautpflichtigen Fahrzeugs im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes einschließlich des Nationalitätskennzeichens,
2.
die Strecke einschließlich Zwischenstationen, auf der eine mautpflichtige Straßenbenutzung erfolgen soll,
3.
Datum und Uhrzeit des geplanten Fahrtbeginns der mautpflichtigen Straßenbenutzung,
4.
die Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
5.
die Emissionsklasse des Fahrzeugs nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.