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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen bei der Einfuhr und Durchfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus Drittländern sowie über die Einfuhr sonstiger Lebensmittel aus Drittländern (Lebensmitteleinfuhr-Verordnung - LMEV)
§ 15 Benennung von Eingangsorten und Einfuhrorten

(1) Die folgenden Sendungen von Lebensmitteln dürfen unmittelbar aus Drittländern nur über einen der benannten Eingangsorte im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung erstmalig in das Inland verbracht werden:
1.
Sendungen nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 und
2.
Sendungen nach Artikel 1 Absatz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Okra und Curryblättern aus Indien und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 91/2013 (ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 20) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Veröffentlichung der Liste der benannten Eingangsorte nach Artikel 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erfolgt durch das Bundesamt.
(2) Sendungen von Lebensmitteln nach Artikel 1 Absatz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung dürfen aus Drittländern nur über einen der benannten Einfuhrorte im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 884/2014 eingeführt werden. Die Veröffentlichung der Liste der benannten Einfuhrorte nach Artikel 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 884/2014 erfolgt durch das Bundesamt.