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Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
1.
entgegen § 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, lebende Tiere einführt,
2.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, Lebensmittel einführt oder sonst verbringt,
3.
entgegen § 13a Fleisch einführt,
4.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, Lebensmittel einführt oder sonst verbringt,
5.
entgegen § 17a Absatz 1 ein dort genanntes Lebensmittel oder einen dort genannten Stoff als Lebensmittel einführt oder
6.
entgegen § 17b Absatz 1 einen dort genannten Stoff als Lebensmittel oder ein dort genanntes Lebensmittel einführt.