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Verordnung über die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen bei der Einfuhr und Durchfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus Drittländern sowie über die Einfuhr sonstiger Lebensmittel aus Drittländern

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Abschnitt 1
 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung
  § 1 Anwendungsbereich
  § 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
 Vorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, zusammengesetzte Lebensmittel und lebende Tiere
  § 3 Verfahren bei der Anzeige
  § 3a Vorlage von Schiffs- und Flugzeugmanifesten
  § 4 Lebende Tiere
  § 5 Einfuhr
  § 6 Zugelassene Drittländer und Betriebe, Bescheinigungen
  § 7 Einfuhruntersuchung
  § 8 Verfahren nach Abschluss der Einfuhruntersuchung
  § 8a Verfahren nach Abschluss der Einfuhruntersuchung für bestimmte Sendungen
  § 9 Durchfuhr
  § 10 Lagerung zur Durchfuhr bestimmter Sendungen
  § 11 Schiffsausrüster
  § 12 Anerkennung von Lagern und Registrierung von Schiffsausrüstern
  § 13 Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
  § 13a Verbot der Einfuhr bestimmter Lebensmittel
  § 14 Verfahren bei der Wiedereinfuhr
Abschnitt 3
 Vorschriften für Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs
  § 15 Benennung von Eingangsorten und Einfuhrorten
  § 16 Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
  § 17 Amtliche Kontrollen
Abschnitt 4
 Ausnahmeregelungen
  § 18 Ausnahmeregelungen
Abschnitt 5
 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
  § 19 Straftaten
  § 20 Ordnungswidrigkeiten
  Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2 Nummer 3)
Lebensmittel, die nicht einer Einfuhruntersuchung nach § 7 zu unterziehen sind
  Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1)
Durch die Europäische Kommission erlassene Rechtsgrundlagen zur Auflistung von Drittländern und Betrieben in Drittländern sowie zur Festlegung von Bescheinigungen oder Mustern von Bescheinigungen
  Anlage 2a (zu § 6 Absatz 2 Satz 2)
  Anlage 3 (zu § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 3 Satz 1)
Durchführung der Nämlichkeitskontrolle
  Anlage 4 (zu § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 3 und 4, § 9 Absatz 5 Satz 3 und § 10 Absatz 5)
Durchführung der Warenuntersuchung