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N-Lex
Verordnung über die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen bei der Einfuhr und Durchfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus Drittländern sowie über die Einfuhr sonstiger Lebensmittel aus Drittländern
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Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Vorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, zusammengesetzte Lebensmittel und lebende Tiere
§ 3 Verfahren bei der Anzeige
§ 3a Vorlage von Schiffs- und Flugzeugmanifesten
§ 4 Lebende Tiere
§ 5 Einfuhr
§ 6 Zugelassene Drittländer und Betriebe, Bescheinigungen
§ 7 Einfuhruntersuchung
§ 8 Verfahren nach Abschluss der Einfuhruntersuchung
§ 8a Verfahren nach Abschluss der Einfuhruntersuchung für bestimmte Sendungen
§ 9 Durchfuhr
§ 10 Lagerung zur Durchfuhr bestimmter Sendungen
§ 11 Schiffsausrüster
§ 12 Anerkennung von Lagern und Registrierung von Schiffsausrüstern
§ 13 Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
§ 13a Verbot der Einfuhr bestimmter Lebensmittel
§ 14 Verfahren bei der Wiedereinfuhr
Abschnitt 3
Vorschriften für Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs
§ 15 Benennung von Eingangsorten und Einfuhrorten
§ 16 Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
§ 17 Amtliche Kontrollen
Abschnitt 4
Ausnahmeregelungen
§ 18 Ausnahmeregelungen
Abschnitt 5
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 19 Straftaten
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2 Nummer 3)
Lebensmittel, die nicht einer Einfuhruntersuchung nach § 7 zu unterziehen sind
Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1)
Durch die Europäische Kommission erlassene Rechtsgrundlagen zur Auflistung von Drittländern und Betrieben in Drittländern sowie zur Festlegung von Bescheinigungen oder Mustern von Bescheinigungen
Anlage 2a (zu § 6 Absatz 2 Satz 2)
Anlage 3 (zu § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 3 Satz 1)
Durchführung der Nämlichkeitskontrolle
Anlage 4 (zu § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 3 und 4, § 9 Absatz 5 Satz 3 und § 10 Absatz 5)
Durchführung der Warenuntersuchung
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