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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 46b Unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht oder Unionsrechts

Die §§ 40 bis 46a finden auch Anwendung auf die Überwachung von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union unterliegen, die in diesem Gesetz geregelte Sachbereiche betreffen.