Logo jurisLogo Bundesministerium der Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 5 Bedarfsgegenstände

(1) Bedarfsgegenstände im Sinne dieses Gesetzes sind Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, mit Tabakerzeugnissen in Berührung zu kommen.
(2) (weggefallen)
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es erforderlich ist, um eine Gefährdung der Gesundheit zu verhüten, andere Gegenstände und Mittel des persönlichen oder häuslichen Bedarfs, von denen bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch auf Grund ihrer stofflichen Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, gesundheitsgefährdende Einwirkungen auf den menschlichen Körper ausgehen können, den Bedarfsgegenständen gleichzustellen.