Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAnlage 5 (zu § 9a)
Anlage 5 (zu § 9a)
Kennzeichnung bestimmter Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz enthalten
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1402
| Gehalt an Glycyrrhizinsäure oder ihrem Ammoniumsalz *): | Im unmittelbaren Anschluss an das Verzeichnis der Zutaten (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) oder, sofern ein Verzeichnis der Zutaten nicht angegeben ist, in der Nähe der Verkehrsbezeichnung ist folgende Angabe zu machen: | |
| - | Süßwaren: mindestens 100 mg/kg | "enthält Süßholz", sofern der Begriff nicht bereits im Verzeichnis der Zutaten oder in der Verkehrsbezeichnung enthalten ist |
| - | Getränke: mindestens 10 mg/l | |
| - | Süßwaren: mindestens 4 g/kg | "Enthält Süßholz - bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden." |
| - | Getränke, die mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol enthalten: mindestens 300 mg/l | |
| - | sonstige Getränke: mindestens 50 mg/l | |
- *)
- Sofern das Erzeugnis der Zubereitung bedarf, bezieht sich die angegebene Menge auf das gemäß der Gebrauchsanleitung des Herstellers zubereitete Erzeugnis.
