(1) Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter stellen im Lobbyregister die folgenden Informationen bereit:
- 1.
wenn sie natürliche Personen sind
- a)
Familienname, Geburtsname, Vornamen, akademischer Grad (optional),
- b)
Geburtsdatum und Geburtsort,
- c)
Anschrift,
- d)
elektronische Kontaktdaten,
- 2.
wenn sie juristische Personen, Personengesellschaften oder sonstige Organisationen sind
- a)
Firma, Name oder Bezeichnung der Organisation, deren Webseite, E-Mail-Adresse und Anschrift,
- b)
Rechtsform oder Art der Organisation,
- c)
Familienname, Vornamen, akademischer Grad (optional) und elektronische Kontaktdaten aller gesetzlichen Vertretungen oder sonstigen vertretungsberechtigen Personen,
- d)
Familienname, Geburtsname, Vornamen, akademischer Grad (optional) der Beschäftigten, die die Interessenvertretung unmittelbar ausüben, soweit nicht nach Buchstabe c erfasst,
- e)
Mitgliederzahl und Mitgliedschaften,
- 3.
Interessen- und Vorhabenbereich sowie Beschreibung der Tätigkeit,
- 4.
Angaben zur Identität von Auftraggeberinnen und Auftraggebern, für welche Interessenvertretung betrieben wird; die Nummern 1 und 2 Buchstabe a bis c gelten entsprechend,
- 5.
Anzahl der Beschäftigten in Stufen von jeweils zehn Beschäftigten im Bereich der Interessenvertretung,
- 6.
Angaben zu den jährlichen finanziellen Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung in Stufen von jeweils 10 000 Euro,
- 7.
Angaben zu einzelnen Zuwendungen und Zuschüssen der öffentlichen Hand sowie zu einzelnen Schenkungen Dritter in Stufen von jeweils 10 000 Euro, sofern jeweils ein Betrag von 20 000 Euro oder der Gesamtwert von 20 000 Euro bezogen auf eine Geberin oder einen Geber in einem Kalenderjahr überschritten wird, nämlich
- a)
Name, Firma oder Bezeichnung der Geberin oder des Gebers,
- b)
Wohnort oder Sitz der Geberin oder des Gebers,
- c)
eine kurze Beschreibung der Leistung,
- 8.
Jahresabschlüsse oder Rechenschaftsberichte von juristischen Personen, falls keine handelsrechtlichen Offenlegungspflichten bestehen.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 6 bis 8 können verweigert werden. Die Verweigerung wird im Lobbyregister vermerkt. Zudem erfolgt eine Ausweisung der die Angaben verweigernden Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter in einer gesonderten öffentlichen Liste im Lobbyregister.
(3) Die Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter haben die Angaben nach Absatz 1 mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. Änderungen bei Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, c und d und Nummer 2 Buchstabe a bis d sind spätestens bis Ende des auf den Eintritt der Änderung folgenden Quartals einzutragen. Änderungen nach Absatz 1 Nummer 4 sind unverzüglich einzutragen. Soweit die Angaben nach Absatz 1 Nummer 6 bis 8 nicht verweigert werden, sind diese spätestens sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr zu aktualisieren. Dies gilt auch für die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e.
(4) Im Lobbyregister wird eine Liste früherer Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im zuletzt aktualisierten Datenumfang geführt und entsprechend veröffentlicht. In diese werden Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter eingetragen, die dem Deutschen Bundestag anzeigen, dass sie keine Interessenvertretung mehr betreiben oder deren Eintrag gemäß § 4 Absatz 4 Satz 3 in diese Liste übertragen wird. Die Entfernung aus der Liste erfolgt nach Ablauf von 18 Monaten, die Daten werden weitere 18 Monate bei der registerführenden Stelle gespeichert.