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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Erlass über die Stiftung des Silbernen Lorbeerblattes
Art VII 

Die Namen der mit dem Silbernen Lorbeerblatt Ausgezeichneten und die gewürdigten Leistungen werden im Bundesanzeiger veröffentlicht, soweit die Ausgezeichneten dem nicht widersprechen.