Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Seelotsreviere und ihre Grenzen (Allgemeine Lotsverordnung - ALV)
§ 14 Unterbringung des Seelotsen

Geht der Seelotse, wenn ein Schiff die Fahrt unterbricht, nicht von Bord oder kann er bei der Außenstation des Lotsenschiffes nicht ausgeholt werden, so hat die Schiffsführung dem Seelotsen für die Dauer seines Aufenthaltes eine angemessene Unterkunft zur Verfügung zu stellen und ihn zu verpflegen.