(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
- 1.
Absatz 1,
- 2.
§ 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes über das Seelotswesen und Verordnungen nach § 4, soweit sie auf § 47 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über das Seelotswesen verweisen,
wird auf die Aufsichtsbehörde übertragen.