Verordnung über die Seelotsreviere und ihre Grenzen (Allgemeine Lotsverordnung - ALV) Anhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1108)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: 1. - 4. ...
5.
Allgemeine Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBl. I S. 1290)
mit folgenden Maßgaben:
a)
§ 6 findet in dem in Artikel 3 genannten Gebiet keine Anwendung.
b)
Während eines Zeitraums von zwei Jahren ab Wirksamwerden des Beitritts wird der Lotsversetzbetrieb von dem bisherigen Unternehmen fortgeführt.