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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)
§ 31 Flugdurchführungsplan

Bei Flügen nach Instrumentenflugregeln hat der Luftfahrzeugführer einen Flugdurchführungsplan zu erstellen, aus dem ersichtlich ist, daß der Flug ordnungsgemäß vorbereitet wurde und sicher durchgeführt werden kann.