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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)
§ 36 Überwachung

Der Unternehmer ist verpflichtet, den Flugbetrieb zu überwachen. Das Verfahren der Überwachung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.