zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)
§ 39
Anzeigepflicht
Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß beim Flugbetrieb festgestellte Mängel der Bodeneinrichtungen und -dienste unverzüglich der zuständigen Stelle aufgezeigt werden.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular