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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Erste Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Anwendungsbestimmungen zu Anhang III - EU-OPS - der VO (EWG) Nr. 3922/91 (1. DV LuftBO)
§ 8 Flug- und Dienstzeit-Begrenzung
(zu OPS 1.1100)

(1) Die höchstzulässige kalenderjährliche Dienstzeit beträgt 2.000 Stunden. Bei nicht ganzjähriger Beschäftigung ist die höchstzulässige Dienstzeit anteilig zu kürzen.
(2) Die höchstzulässige kalenderjährliche Dienstzeit soll gleichmäßig über das Jahr geleistet werden.
(3) Unbeschadet des gesetzlich geregelten Jahresurlaubs erhalten die Besatzungsmitglieder im Voraus bekannt zu gebende dienstfreie und bereitschaftsfreie Tage (Ortstage), die die Besatzungsmitglieder an der Heimatbasis verbringen können. Die Ortstage können die vorgeschriebenen Ruhezeiten beinhalten. An Ortstagen darf keine Bereitschaft angeordnet werden.
(4) Je Kalendermonat sind mindestens sieben Ortstage, je Kalenderjahr mindestens 96 Ortstage zu gewähren. Der Anspruch auf 96 Ortstage im Kalenderjahr besteht über den gesetzlich geregelten Jahresurlaub hinaus. Bei Urlaub, Krankheit oder Teilzeitbeschäftigung kann die Anzahl der Ortstage anteilig gekürzt werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Selbstständige.