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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen) (3. DV LuftBO)
§ 10 Navigations- und Sprechfunkausrüstung
(zu § 20 LuftBO)

Luftfahrzeuge müssen mit einer Navigations- und Sprechfunkausrüstung ausgestattet sein, die es ermöglicht, den Flug in Übereinstimmung mit den von der zuständigen Flugsicherungsorganisation festgelegten Regeln und Bedingungen und nach den Anweisungen des Flugverkehrskontrolldienstes durchzuführen.