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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen) (3. DV LuftBO)
§ 9 Durchbruchstellen
(zu § 19 Absatz 1 Nummer 2 LuftBO)

(1) Wenn an einem Luftfahrzeug von außen aufbrechbare Rettungsöffnungen (Durchbruchstellen) gemäß den Angaben des Luftfahrzeugherstellers zur Rettung der Insassen in einem Notfall für die Rettungskräfte von außen angebracht werden, sind diese Bereiche wie unten dargestellt zu markieren. Die Markierungen müssen rot oder gelb sein und gegebenenfalls eine weiße Konturlinie haben, um sich vom Hintergrund abzuheben.
(2) Wenn die Markierungen der Ecken eines Durchbruchbereiches weiter als zwei Meter voneinander entfernt sind, müssen Zwischenmarkierungen mit den Abmessungen neun Zentimeter x drei Zentimeter eingefugt werden, so dass nicht mehr als zwei Meter zwischen zwei benachbarten Markierungen liegen.